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Minijobzentrale
 
Wegen Corona gibt es auch Änderungen bei den Minijobbern. Die Zeitgrenzen werden kurzfristig angehoben.
 
Hier der Link zur Minijobzentrale:
 
https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home
Kleinunternehmer können ab 2019  22.000 € Umsatz erwirtschaften

Die Kleinunternehmerbesteuerung dürfen Selbständige wählen, wenn der Umsatz nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
 
Diese beiden Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein, damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert.
 
​Praxis-Tipp: Bis Ende 2019 lag die Höchstgrenze für Kleinunternehmer noch bei 17.500 Euro. Doch durch das dritte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Höchstgrenze auf 22.000 Euro angehoben.
 
Das bedeutet: Lag Ihr Umsatz 2019 nicht über 22.000 Euro, profitieren Sie 2020 von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

 

Seit 2019
 
Entsendung ins Ausland / vorübergehende selbstständige Tätigkeit im Ausland
Für eine Person, die im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland eingesetzt wird, gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Gleiches gilt für Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Selbstständigkeit vorübergehend im Ausland tätig sind. In diesen Fällen können ggf. Entsendebescheinigungen (z. B. innerhalb Europas die A1-Bescheinigung, gilt auch für die EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie der Schweiz) ausgestellt werden.
 
Auch wer nur während einer Tagesreise in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einer Beschäftigung nachgeht, muss die Bescheinigung mit sich führen. Dazu zählen auch Fortbildungen und Kundenbesuche.
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt und keine Arbeitserlaubnis. Um auf die immer spontaneren Arbeitseinsätze zu reagieren, ist die Beantragung seit diesem Jahr auch elektronisch möglich und ab Juli 2019 Pflicht.
Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung muß vom Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens mittels systemgeprüftem Abrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe(z.B. sv.net) an die jeweils zuständige Stelle (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, MinijobZentrale) übermittelt werden.  Hierzu ist eine Betriebsnummer erforderlich.
 
Selbständige müssen den Formantrag wie bisher verwenden. Die A1-Bescheinigung wird dann von der jeweiligen Krankenkasse bzw. dem Versicherungsträger erstellt. Ausführliche Informationen finden Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2019/190312_a1_bescheinigung.html
​​​​​​​​Ob für das jeweilige Land weitere Entsendedokumente mitgeführt werden müssen erfahren sie z.B. bei den zuständigen Handelskammern im In- und Ausland.
Als Beispiel für Österreich der Link zur Entsendeplattform-at
https://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_0/home
 
 
Seit 2018
 
 
 
Die GWG-Grenze steigt von 410 Euro auf 800 Euro.
Wirtschaftsgüter bis 250 Euro werden sofort abgeschrieben.
Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten oder Herstellungs-
kosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, können Sie wählen
zwischen Sofortabschreibung oder Sammelposten.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten
zwischen 801 Euro und 1000 Euro schreiben Sie über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle ab oder legen Sie in den Sammelposten ein. Falls Sie sich hier für den Sammelposten entscheiden, müssen Sie auch die Wirstschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro  in den Sammelposten einlegen und alles zusammen über fünf Jahre abschreiben.
Rückwirkend zum 01.01.2017 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.
Hier genügen folgende Angaben:

vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

das Ausstellungsdatum,

Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang

der sonstigen Leistung

Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe,

Steuersatz oder

im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung

oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. (z. B. Kleinunternehmer oder Differenzbesteuerung) Beispiele:

  • „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.“

  • „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“

  • „Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.“

  • „Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG.“

  • „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

  • „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“

  • Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach § 25a UStG " Gebrauchtmöbel/Sonderregelung Differenzbesteuertung

  • Gemäß § 25a UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer"

  • "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung" (! auch bei Autohändlern)

  • "Kunstgegenstände/Sonderregelung"

  • "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung"

 

Neue Beitragsrechnung bei freiwillig Versicherten
Bei freiwillig Versicherten mit Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Vermietung bzw. Verpachtung gilt ab dem 1. Januar 2018 ein neues Berechnungsverfahren. Demnach werden die Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden dann auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr endgültig festgesetzt, wenn der jeweilige Einkommensteuerbescheid vorliegt. In Höhe dieser Einnahmen erfolgt dann die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft.
Durch das neue Verfahren kann es dann zu Beitragserstattungen, aber auch Nachzahlungen kommen, je nach Schwankung des Einkommens.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse !!!

Kontakt

Matthias Matuschowitz

Unternehmensberatung 

 

Grünwalder Str. 43

 

87600 Kaufbeuren

Telefon   08341 / 9677073            

                  

E-mail    mat.matu@online.de  

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